Tuning und Eintragungen

Tuning nur mit den richtigen Partnern
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach 19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich, in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.
Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.
Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft.

Die da wären:
> das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
> die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
> das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der 27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach 19 Abs. 2 bzw. 21 StVZO)

Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.

Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Bertriebserlaubnis befunden wird.

Der aaS muss hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z. B. von Technischen Diensten durchgeführt wurden. Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme unterscheiden und wird deutlich teurer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS abgerechnet wird.

Sicherheit ist alles

H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
Wichtig ist die Definition eines Oldtimers. Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Der Prüfingenieur der KÜS stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege und Erhaltungszustand erkennbar sein.

Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: "Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein."

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.
Weitergehende Informationen gibt der KÜS-Partner in der Nähe gerne. Er ist immer mit dem jeweils aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen vertraut.

Auch für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gelten seit dem 1. März 2007 neue Bestimmungen.
Wenn ein Fahrzeug bisher länger als 18 Monate abgemeldet, also endgültig stillgelegt war, erlosch die Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle war für die erneute Inbetriebnahme erforderlich.

Diese maximale Frist für die Außerbetriebsetzung hat sich nun geändert. Wenn die Fahrzeugdaten des außer Verkehr genommenen Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch nicht gelöscht wurden reicht eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) zur Wiederzulassung aus.
Die Frist zur Löschung dieser Daten beträgt jetzt sieben Jahre.

Für den Fahrzeughalter bedeutet diese Neuerung ab dem 1. März 2007 eine deutliche Kostenreduzierung sowie Zeitersparnis.

Haupt- und Abgasuntersuchung müssen aktuell sein
Wenn ein Fahrzeug nach Stilllegung wieder in den Verkehr gebracht werden soll ist es wichtig, dass eine Haupt- und Abgasuntersuchung aktuell zur Wiederzulassung durchgeführt wird.
Der Prüfingenieur der KÜS hilft hier gerne schnell und unkompliziert weiter und kann auch zum gesamten Verfahren der Wiederzulassung nach Außerbetriebnahme kompetente Auskünfte geben.

Zum Thema: Vereinfachungen bei Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Staaten
Erinnert sei hier auch nochmals an das Prozedere für nach Deutschland eingeführte Fahrzeuge aus EU-Staaten und deren Zulassung. Waren die Fahrzeuge in anderen Staaten der Europäischen Union in Verkehr und liegt dafür eine Übereinstimmungsbescheinigung (ein so genanntes COC-Papier) vor, so reicht in der Bundesrepublik zur Wiederzulassung eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) aus. Eine Einzelabnahme ist dann nicht erforderlich. Auch in diesen Fragen ist der Prüfingenieur der KÜS ein kompetenter Ratgeber.

Besondere Ladung verlangt besondere Untersuchungen

Fahrzeuge, die dem Transport gefährlicher Güter dienen, erkennbar an der Warntafel, benötigen eine spezielle Untersuchung. Diese kann durch einen Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird taggenau um ein Jahr verlängert.
Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.

Untersuchung nach § 17 StVZO/§ 5 FZV

Mängelkarte nach Problemen im Alltag
Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unsere Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

Vor der Erstinbetriebnahme müssen Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse eine außerordentliche Hauptuntersuchung über sich ergehen lassen
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibus in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
Für ein fabrikneues Fahrzeug kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.

Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B.:
> Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
> gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
> Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
> automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
> Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen

GSP
Gassystemeinbauprüfung nach Einbau einer Gasanlage in ein Kraftfahrzeug

Der Anteil der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge am Gesamtbestand spielte bisher eine eher zu vernachlässigende Rolle. Aus den aktuellen Statistiken des KBA geht allerdings hervor, dass die Anzahl der Gasfahrzeuge stetig steigt. Diese Entwicklung zeigt, dass das Interesse an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen zunimmt. Der Grund für diese Entwicklung ist vor allem der reduzierte Mineralölsteuersatz für Erd- und Flüssiggas bis zum Jahr 2019.

Was hat es aber nun mit der GSP auf sich? GSP bedeutet Gassystemeinbauprüfung und wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage; z. B. R115-000001.

Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.

Die GSP umfasst die Überprüfung:

  • der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen

  • der Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage

  • Des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf)

  • Des Zustands der Gasanlage

  • Der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten

  • Der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:

  • Fahrzeugpapiere

  • Genehmigung der Gasanlage nach ECE-R115

  • Benutzerhandbuch

  • Einbauhandbuch

Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren?
Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

Wie geht das?
Die KÜS-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.

Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich?
> Personenkraftwagen mit Anhänger
> sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
> für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.

Technische Voraussetzungen:
Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie L für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.


Der Tempo-100-Rechner
Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels unseres Tempo-100 Rechners oder einfach von unseren KÜS-Prüfingenieuren vor Ort bestimmen lassen.

Die Feinstaubplakette Was man dazu wissen sollte!
Unter dem 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 5. 12. 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.

Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei den Prüfingenieuren der KÜS.

Gelegentliche Fahrzeuguntersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich

Für besondere Fälle
Wenn Sie eine Änderung an Ihrem Fahrzeug vornehmen möchten, dann ist es immer sinnvoll, vorher den Rat eines KÜS-Prüfingenieurs zu suchen. Aber auch, wenn Sie zum Beispiel prüfen wollen, unter welchen Voraussetzungen Sie mit Ihrem Anhänger 100 km/h auf Autobahnen fahren dürfen, sind Sie bei uns und unseren Prüfingenieuren an der richtigen Adresse.
Auf den folgenden Seiten finden Sie detaillierte Informationen über die Untersuchungen, Begutachtungen und Prüfungen, die nur bei Bedarf durchgeführt werden.

  • Änderungsabnahmen

  • Gutachten zur Einstufung als Oldtimer nach 23 StVZO (zur Zuteilung eines H-Kennzeichens)

  • Untersuchungen nach 17 StVZO / 5 FZV

  • Taxi, Mietwagen, KOM Außerordentliche Untersuchung nach 42 BOkraft

  • Gassystemeinbauprüfung (GSP) Prüfung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Tempo 100 mit Anhänger)

  • Feinstaubplakette

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO)

Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.

Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Bertriebserlaubnis befunden wird.

Der aaS muss hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z. B. von Technischen Diensten durchgeführt wurden. Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme unterscheiden und wird deutlich teurer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS abgerechnet wird.

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